Die Modalitäten eines Ausschlusses sind als schärfste Maßnahmen sehr eingeschränkt und durch das Parteiengesetz und die Bundessatzung streng normiert. Es gibt dabei keinen Spielraum für eigene Satzungsregelungen. Daher sollten wir auf die bestehenden Möglichkeiten, die in unserer Landessatzung verankert sind, verweisen. Außerdem ist nicht das Kreisschiedsgericht, sondern das "zuständige", also Landesschiedsgericht, zuständig.
Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 26.06.2023) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 27.06.2023, 10:09 |