| Veranstaltung: | Jahreshauptversammlung KV MA 15.07.2023 |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 26.06.2023, 23:55 |
Satzung KV Mannheim
Satzungstext
§1 Name
- Die Organisation ist ein Kreisverband der Landespartei „BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Baden-Württemberg“.
- Sie führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Mannheim“,
Kurzbezeichnung „GRÜNE Mannheim“.
- Sie hat Ihren Sitz in Mannheim. Ihr Tätigkeitsbereich ist der Stadtkreis
Mannheim.
§2 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, die
- die Grundsätze der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bejaht,
- keiner anderen Partei oder Wähler*innenvereinigung im
Geltungsbereich des Grundgesetzes angehört.
- Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Kreisverband beantragt. Sie tritt
mit Aushändigung einer Bestätigung spätestens nach drei Monaten in Kraft.
- Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Weist er die Aufnahme ab,
so hat der*die Antragssteller*in das Recht, die Kreismitgliederversammlung
anzurufen. Diese entscheidet über die Aufnahme endgültig.
- Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch
erhoben, so ist sie endgültig. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied. Der
Einspruch ist schriftlich zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat das Recht
- an der politischen Willensbildung der Partei in der üblichen Weise,
z. B. Aussprachen, Anträgen, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken; - im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von
Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht
hat; - innerhalb der Partei das aktive und passive Wahlrecht auszuüben;
- an allen Sitzungen, von Arbeitskreisen, Kreismitgliederversammlungen
und Kreisausschüssen teilzunehmen.
- an der politischen Willensbildung der Partei in der üblichen Weise,
- Jedes Mitglied hat die Pflicht
- die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane
anzuerkennen; - seinen Mitgliedsbeitrag zu zahlen;
- dem Kreisverband einen Adresswechsel der Wohn- und/ oder E-Mail-
Adresse schriftlich (per E-Mail oder postalisch) mitzuteilen; - die Grundsätze der Partei zu vertreten.
- die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt die Beitragsordnung.
§ 3 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Kreisverband Mannheim endet durch Austritt, Wechsel
in einen anderen Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
Mitgliedschaft in einer anderen Partei, Kandidatur für eine andere Partei
oder Liste bei einer Wahl, bei der auch BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN antritt,
Streichung, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt hat gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erfolgen und
wird mit Eingang der Erklärung beim Vorstand wirksam. Gleichsam wird bei
einem Wechsel in einen anderen Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN verfahren.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Kreisvorstandes gestrichen werden,
wenn es mit der Zahlung des Beitrages sechs Monate im Rückstand ist.
Voraus gehen muss eine zweimalige schriftliche Mahnung mit Setzung einer
Nachfrist und dem Hinweis auf die Streichungsfolge bei nicht fristgemäßer
Begleichung.
- Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich und
willentlich gegen die Satzung der Partei oder ihre Grundsätze verstößt und
dadurch der Partei schwerer Schaden entstanden ist. Der Ausschluss wird
durch das Kreisschiedsgericht ausgesprochen und kann nur durch den
Kreisvorstand oder die Kreismitgliederversammlung beantragt werden. Gegen
einen Ausschluss ist die Berufung bei der Landesschiedskommission möglich.
§4 Frauen*statut
- Zielsetzung
Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches
Ziel des Kreisverbands. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines
der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle
erfasst, die sich selbst so definieren.
Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung
geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel des Kreisverbands: Trans*, inter, nicht-
binäre und geschlechterlose Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte
Teilhabe erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses
Ziel zu achten und zu stärken.
Frauen*, trans*, inter*, nicht-binäre und geschlechterlose Personen ist ein
Sammelbegriff und wird im Statut mit FINTA* abgekürzt. Auch andere
Selbstbezeichnungen von Menschen, die sich nicht mit den gesellschaftlichen
Kategorien männlich oder weiblich identifizieren, wie beispielsweise
genderqueer, sind eingeschlossen. Dafür steht der Stern. Die
Selbstidentifikation ist ausschlaggebend, ob eine Person zur Gruppe der FINTA*
gehört.
- Mindestquotierung
- Alle Gremien des Kreisverbandes und alle vom Kreisverband zu
beschickende Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu
besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die
ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die
Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen
für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze)
gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich. - Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt
werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Über die Besetzung des
offenen Platzes entscheidet die Versammlung. Nur bei Wahllisten kann
die Wahlversammlung den Frauenplatz freigeben. Die Frauen der
Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 3 des
Bundesfrauenstatuts und die Versammlungsleitung muss in diesem Fall
ein Frauenforum einberufen, damit sich die Frauen besprechen können,
ob die Frauen ein Frauenvotum beantragen. Sollte das Frauenvotum die
Plätze öffnen, werden sie in einer ersten Runde für FINTA* geöffnet,
bevor sie komplett geöffnet werden.
- Alle Gremien des Kreisverbandes und alle vom Kreisverband zu
- Versammlungen
- Präsidien werden mindestquotiert besetzt. Die Versammlungsleitung
wird mindestens zur Hälfte von Frauen übernommen. Das Recht von
Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten,
dazu werden getrennte Redelisten geführt (Frauen/Offen), mindestens
jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Offene Plätze der
Redeliste sind für alle, also ausdrücklich auch für FINTA* offen.
Beiträge von INTA* werden auf der offenen Liste in der Reihenfolge
möglichst nach vorne gezogen. Ist die Redeliste der Frauen
erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die
Debatte fortgesetzt werden soll. - Diese Regelungen sollen möglichst auch für sonstige Veranstaltungen
des Kreisverbands gelten.
- Präsidien werden mindestquotiert besetzt. Die Versammlungsleitung
- Abstimmungen von FINTA*, FINTA*-Forum und Vetorecht
- Eine Abstimmung unter FINTA* (FINTA*-Votum) wird auf einer
Versammlung auf Antrag von mindestens 1 stimmberechtigten FINTA* vor
der regulären Abstimmung durchgeführt. Für ein FINTA*-Votum in den
Gremien genügt der Antrag einer stimmberechtigten FINTA* für ein
FINTA*-Votum. - Die Mehrheit der FINTA* einer Versammlung oder eines Gremiums hat
ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den FINTA*
abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Versammlung erneut
eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an ein anderes
Gremium überwiesen werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage
nur einmal wahrgenommen werden. - Bei jeder Versammlung des Kreisverbandes Mannheim (also auch OV- und
AK-Treffen!) kann ein FINTA*-Forum zu jeder Zeit einberufen werden,
sobald eine FINTA* dies wünscht. FINTA* beraten dann bis zu einer
halben Stunde lang in Abwesenheit der weiteren Mitglieder und teilen
nach dem Ende des FINTA*-Forums das Ergebnis dem gesamten Gremium
mit. Das FINTA*-Forum gilt als Teil des jeweiligen Gremiums.
- Eine Abstimmung unter FINTA* (FINTA*-Votum) wird auf einer
- Kreisverband als Arbeitgeber und Auftraggeber
Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an
Frauen vergeben. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden
so lange bevorzugt Frauen eingestellt, bis die Mindestquotierung erreicht ist.
Bei gleicher Qualifikation sind Personen zu bevorzugen, die gesellschaftlich
stigmatisierten Gruppen nach dem "Statut für eine vielfältige Partei“
(Bundesvielfaltsstatut) angehören. Bei der Vergabe von Aufträgen wird analog
verfahren.
§5 Gliederung und Organe des Kreisverbandes
- Organe des Kreisverbandes sind
- die Kreismitgliederversammlung,
- der Kreisausschuss,
- der Kreisvorstand,
- das Kreisschiedsgericht.
- Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände, soweit diese nach §11 Abs.
1 bestehen
- Auf Kreisverbandsebene können sich Arbeitskreise zu bestimmten
Sachgebieten bilden.
- Die Grüne Jugend Mannheim ist der Jugendverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Kreisverband Mannheim.
§6 Kreismitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Kreisverbandes ist die Kreismitgliederversammlung. Sie
tritt einmal in der ersten Jahreshälfte als Jahreshauptversammlung im
Sinne von § 9 des Parteiengesetzes zusammen. Per Beschluss einer
Mitgliederversammlung kann die Jahreshauptversammlung auch in die zweite
Jahreshälfte verschoben werden.
- Sie wird in der Regel alle zwei Monate durch den Kreisvorstand einberufen.
Weitere Kreismitgliederversammlungen sind auf Verlangen von 5% der
Mitglieder einzuberufen.
- Die Einberufung zur Kreismitgliederversammlung erfolgt durch den
Kreisvorstand unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung und
vorliegender Anträge.
- Zur Jahreshauptversammlung und Kandidat*innenwahlen ist mit mindestens
vierzehn Tagen Frist schriftlich - zu sonstigen Mitgliederversammlungen
mit mindestens sechs Tagen Frist -einzuladen.
- Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung sind für den Kreisausschuss, den
Kreisvorstand, und die Arbeitskreise bindend. Jedes Mitglied des
Kreisverbandes hat Antrags- und Stimmrecht.
- Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen und das Quorum nach § 20 erfüllt hat.
- Die Jahreshauptversammlung wählt den Kreisvorstand, die drei Mitgliedes
des Kreisausschusses aus der Mitgliedschaft, die Rechnungsprüfer*innen und
die Mitglieder des Kreisschiedsgerichts. Sie nimmt den
Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen, fasst über ihn Beschluss und
beschließt über die Entlastung des Kreisvorstands.
- Die Kreismitgliederversammlung
- hält Nachwahlen zum Kreisvorstand, zu den drei Mitgliedern des
Kreisausschusses aus der Mitgliedschaft, zu den
Rechnungsprüfer*innen und zum Kreisschiedsgericht ab; - beschließt Satzungsänderungen;
- beschließt den Gesamtjahreshaushalt, die Höhe der Einzeletats, die
Zuweisungen an Ortsverbände und Arbeitskreise sowie über die
mittelfristige Finanzplanung des Kreisverbandes; - beschließt politische Anträge und Positionen;
- wählt die Delegierten für Landes- und Bundesversammlungen sowie
sonstige Versammlungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; - entscheidet über die Einbringung von Anträgen des Kreisverbandes auf
übergeordneten Delegiertenkonferenzen; - wählt die Kandidat*innen für Bundestags-, Landtags- und
Gemeinderatswahlen sowie sonstigen allgemeinen Wahlen unter
Berücksichtigung des Wahlgesetzes; - beschließt die Beitragsordnung.
- hält Nachwahlen zum Kreisvorstand, zu den drei Mitgliedern des
- Beschlüsse sind zu protokollieren. Wahlergebnisse der Parteiämter sind dem
Landesvorstand mitzuteilen.
- Die Kreismitgliederversammlung ist öffentlich. Einen möglichen Ausschluss
der Öffentlichkeit regelt die Geschäftsordnung.
§7 Kreisvorstand
- Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und mindestens
drei und bis zu fünf Beisitzer*innen zusammen. Der geschäftsführende
Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, hiervon
mindestens eine Frau, sowie der*dem Kreisschatzmeister*in. Die Amtszeit
beträgt zwei Jahre.
- Der Vorstand wird in getrennten, geheimen Wahlgängen unter
Berücksichtigung des Frauenstatuts in folgender Reihenfolge gewählt:- Wahl der Vorstandssprecherin. Dieser Wahlgang ist ein
Frauenwahlgang, zu welchem nur Frauen kandidieren dürfen. - Wahl der*des zweiten Vorstandssprecher*in (offener Wahlgang)
- Wahl der*des Kreisschatzmeister*in (offener Wahlgang)
- Wahl der Beisitzer*innen unter Berücksichtigung der Mindestparität
des Frauenstatutes im Gesamtvorstand.
- Wahl der Vorstandssprecherin. Dieser Wahlgang ist ein
- Stehen nicht genügend Frauen zur Verfügung oder werden diese nicht mit der
erforderlichen Mehrheit gewählt, ist für die nicht besetzten Posten
zunächst gem. Absatz 4 ein Nachwahltermin festzulegen. Bei einem
Nachwahltermin sind ggf. auch Männer zuzulassen, sofern erneut keine
Frauen für die nach Frauenstatut an Frauen zu vergebenden Plätze zur
Verfügung stehen oder diese erneut nicht die erforderliche Mehrheit
finden.
- Kann der Kreisvorstand auf einer Jahreshauptversammlung nicht vollständig
gewählt werden, entscheidet die Versammlung über einen Nachwahltermin.
- Bewerbungen um ein Kreisvorstandsamt sollen schriftlich vorher eingereicht
werden und den Mitgliedern in der Mitgliederinformation bekannt gegeben
werden.
- Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können kein Vorstandsamt
bekleiden.
- Mandatsträger*innen der Partei in Parlamenten und Gemeinderat oder in
einem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei des Kreisverbandes
stehende Mitglieder können nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
- Eine Doppelfunktion in Kreisvorstand und überregionaler Parteifunktion ist
nicht möglich. Dieses gilt nicht für den Landesparteirat.
- Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach
Gesetz und Satzung sowie auf Grundlage der Beschlüsse der
Kreismitgliederversammlung. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband
nach außen und stellt die hauptamtlichen Mitarbeiter*innen des
Kreisverbandes ein. Der Kreisvorstand lädt zu den
Kreismitgliederversammlungen und Kreisausschüssen ein und entwickelt und
organisiert politische Initiativen.
- Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Kreisverband gemäß § 26 Abs. 2
BGB bei Rechtsgeschäften nach außen.
- Entscheidungen des Kreisvorstandes werden mit einfacher Mehrheit
getroffen.
- Der Kreisvorstand hat die Aufgaben
- Kontakt zu halten und Informationen weiterzuleiten zu den
überregionalen Organen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (z.B.
Landesvorstand, Bundesvorstand, Arbeitsgemeinschaften etc.); - Pflege der Beziehung zu den Medien, befreundeten Organisationen und
Initiativen; - Herausgabe einer Mitgliederinformation; nach Möglichkeit soll dies
zweimonatlich geschehen; - Abgabe politischer Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit;
- laufende Unterrichtung der Mitglieder über bedeutsame politische und
innerparteiliche Vorgänge;
- Kontakt zu halten und Informationen weiterzuleiten zu den
- Der Kreisvorstand trägt die Verantwortung für die Finanzen des
Kreisverbandes. Der*Die Kreisschatzmeister*in ist für die ordnungsgemäße
Kassenführung verantwortlich. Einzelne Etatgrößen können von der
Kreismitgliederversammlung an die Arbeitskreise und Ortsverbände zu deren
Verantwortung übergeben werden. Der*Die Kreisschatzmeister*in legt der
Jahreshauptversammlung jährlich einen Jahresrechenschaftsbericht vor. Die
Einzelheiten der Kassenführung des Kreisverbandes regelt die
Finanzordnung.
- Der Kreisvorstand entscheidet über Anstellung und Entlohnung der
Kreisbüroleitung und Praktikant*innen.
- Die Abwahl ist für jedes Vorstandsamt einzeln durch die
Kreismitgliederversammlung jederzeit möglich, sofern zur betreffenden
Sitzung nach den gleichen Regularien wie für die Wahl eingeladen wurde,
die Absicht zur Abwahl in Form eines Antrages der Einladung beigefügt war,
die Versammlung beschlussfähig ist und eine 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder die Abwahl befürwortet.
§8 Kreisausschuss
- Der Kreisausschuss besteht aus den Mitgliedern des Kreisvorstandes,
jeweils einem*einer Delegierten der Ortsverbände nach §11 Abs. 3, jeweils
einem*einer Delegierten der Arbeitskreise nach §9 Abs.5, einer*einem
Delegierten der grünen Gemeinderatsfraktion, einer*einem Delegierten der
Grünen Jugend und bis zu drei weiteren Personen, die direkt von der
Hauptversammlung für zwei Jahre in den Kreisausschuss gewählt werden. Die
Kreisausschussdelegierten müssen Mitglieder des Kreisverbands Mannheim
sein.
- Der Kreisausschuss unterstützt und koordiniert die Arbeit der einzelnen
Ortsverbände und Arbeitskreise und unterstützt nach Möglichkeit den
Kreisvorstand bei seinen Aufgaben. Er gibt Empfehlungen zu den Richtlinien
der Politik des Kreisverbandes ab und entwickelt politische Konzepte,
Ideen und Initiativen.
- Der Kreisausschuss kann durch den Vorstand einberufen werden. Auch auf
schriftlichen Antrag von fünf Mitgliedern des Kreisausschusses muss er
einberufen werden. Der Kreisausschuss tagt öffentlich. Den Ausschluss der
Öffentlichkeit / Parteiöffentlichkeit regelt die Geschäftsordnung. Des
Weiteren sind die Ausführungen in §12 des Parteiengesetzes zu beachten.
§9 Arbeitskreise
- Zur Gründung eines Arbeitskreises ist der Kreisvorstand anzuhören.
- Die Einladung zur Gründungssitzung muss per E-Mail der Mitgliedschaft
sieben Tage vor dem Termin vorliegen
- Um Anerkennung zu erreichen, müssen mindestens sieben Parteimitglieder des
Kreisverbandes Mannheim den Arbeitskreis gründen.
- Über die Anerkennung des jeweiligen Arbeitskreises als ordnungsgemäße
Gliederung des Kreisverbandes entscheidet die Kreismitgliederversammlung.
Jeder Arbeitskreis präsentiert sich jährlich auf einem Markt der
Arbeitskreise den Mitgliedern. Ist dies geschehen, kann er auf der
Jahreshauptversammlung für ein weiteres Jahr bestätigt werden. Ist dies
nicht der Fall, gilt er als inaktiv. Der Kreisvorstand soll dann bei der
Reaktivierung unterstützen. Gelingt dies im Folgejahr nicht, wird der
Arbeitskreis aufgelöst.
- Die Arbeitskreise finanzieren und verwalten ihre Arbeit durch einen von
der Kreismitgliederversammlung beschlossenen Etat.
- Die Arbeitskreise sind berechtigt, zu ihren Sachgebieten selbständig
inhaltliche Aussagen zu machen, soweit keine Beschlüsse der
Kreismitgliederversammlung entgegenstehen.
- Jeder Arbeitskreis benennt bis zu zwei Sprecher*innen aus seiner Mitte.
Mindestens ein*e Sprecher*n muss Mitglied des Kreisverbands Mannheim von
Bündnis 90/ Die Grünen sein.
- Jeder anerkannte Arbeitskreis kann ein Mitglied in den Kreisausschuss
delegieren.
- Arbeitskreise sind auch Nichtmitgliedern für eine Mitarbeit offen.
§ 10 Grüne Jugend
- Der Kreisverband erkennt die politische und organisatorische
Selbständigkeit der Grünen Jugend an und unterstützt ihre Arbeit
politisch, organisatorisch und finanziell.
- Hinsichtlich öffentlicher Zuschüsse hat die Kreismitgliederversammlung im
Falle der Grünen Jugend kein Etatrecht.
§11 Ortsverbände
- In Stadtteilen mit mindestens sieben Mitgliedern kann auf Beschluss dieser
Mitglieder ein Ortsverband gebildet werden. Der räumliche Geltungsbereich
der Ortsverbände soll sich mit den Stadtbezirken decken.
- Die Mitgliederversammlung des Ortsverbandes kann einen Vorstand wählen.
Die Bestimmungen dieser Satzung über Hauptversammlung, Vorstand usw. sind
sinngemäß anzuwenden. Die Ortsverbände erhalten eine von der
Kreismitgliederversammlung beschlossene Finanzzuweisung.
- Jeder Ortsverband kann ein Mitglied des Kreisausschusses stellen.
- Die Ortsverbände können sich im Rahmen dieser Satzung und im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen eigene Satzungen geben.
§12 Kreisschiedsgericht
- Das Kreisschiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des
Kreisschiedsgerichts werden von der Kreismitgliederversammlung für zwei
Jahre gewählt.
- Seine Mitglieder dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
- Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
- Es ist erste Instanz bei Ausschlussverfahren.
- Es verhängt in dringenden und schwerwiegenden Fällen die weiteren
Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder; Verwarnung, Aberkennung von
Leitungsfunktionen, wenn diese zur Schädigung der Partei oder zu
persönlichem Vorteil missbraucht worden sind.
- Berufungsinstanz ist das Landesschiedsgericht.
- Das Kreisschiedsgericht kann nur auf Antrag der Kreismitgliederversammlung
eine Maßnahme verhängen. Sie ist schriftlich zu begründen.
- In dringenden Fällen kann das Kreisschiedsgericht auf Antrag des
Kreisvorstandes eine einstweilige Maßnahme sofort verhängen bis zum
Abschluss des Verfahrens.
- Das Kreisschiedsgericht wird im Vorfeld einer Auseinandersetzung nach
besten Kräften versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Es gilt
analog die Landesschiedsordnung.
§13 Rechnungsprüfer*innen
- Zur Überprüfung der Kassenführung wählt die Jahreshauptversammlung zwei
Rechnungsprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren.
- Die Rechnungprüfer*innen dürfen nicht dem Kreisvorstand angehören und kein
der Kassenführung ähnliches Amt bekleiden.
- Die Rechnungsprüfer*innen überprüfen mindestens zur Mitte und am Ende der
Amtsperiode des Kreisvorstandes die Kassenführung auf deren Rechtmäßigkeit
und berichten hierüber der Kreismitgliederversammlung bzw. der
Jahreshauptversammlung.
- Ein*e Rechnungsprüfer*in ist bei der Übergabe der Amtsgeschäfte des*der
Kreisschatzmeister*in zugegen.
§14 Amts- und Mandatsträger*innen
- Die Amts- und Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband
Mannheim (Bürgermeister*innen, Gemeinderät*innen, Landtags-, Bundestags-
und Europaabgeordnete) sollen sich an den Beschlüssen der
Kreismitgliederversammlung orientieren.
- Sie sind verpflichtet, in Kreismitgliederversammlungen über ihre
Aktivitäten in zeitlich angemessenen Abständen zu berichten. Dazu gehören
auch Beiträge zur Mitgliederinformation.
- Die o.g. Amts- und Mandatsträger*innen sollen Sonderbeiträge an den
Kreisverband zahlen.
- Kein Mitglied des Kreisverbands darf mehr als ein politisches Mandat
annehmen und ausüben.
§15 Ombudspersonen
- Wir Grüne setzen uns gegen jede Form von Grenzverletzung, Gewalt und
Diskriminierung durch sexistische, rassistische, ableistische, homo- oder
transphobe oder andere diskriminierende Handlungen und Haltungen ein. Aus
diesem Grund werden zwei Ombudspersonen durch die Mitglieder gewählt. Ihre
Amtszeit beträgt 2 Jahre.
- Die Ombudspersonen sollen als Ansprechpartner*innen und Vertrauenspersonen
für Betroffene von jeglicher Grenzverletzung, Gewalt und Diskriminierung
innerhalb des Kreisverbandes wirken.
- Die Ombudspersonen können Betroffene vor Kreisvorstand und Schiedsgericht
vertreten.
- Die Ombudspersonen sollen die Mitgliedschaft für jede Form von
Grenzverletzung, Gewalt und Diskriminierung sensibilisieren.
- Für Aufgaben erhalten die Ombudspersonen geeignete Schulungen.
- Die Ombudspersonen dürfen nicht Mitglied des Kreisvorstands, des
Schiedsgerichts oder Mandatsträger*innen der Partei in Parlamenten und
Gemeinderat sein.
§16 Wahlverfahren
- Die Kandidat*innenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen
abgestimmt werden, sofern sich auf Nachfragen kein Widerspruch erhebt.
- Kandidat*innen für öffentliche Mandate haben der aufstellenden
Kreismitgliederversammlung vor der Nominierung die von Ihnen ausgeübten
Tätigkeiten, die im Falle der Mandatsübernahme zu Interessenkonflikten
führen können, mitzuteilen. Dies gilt z.B. für die Beratung von
Unternehmen oder Mitarbeit als Aufsichtsrat*rätin, Vorstand,
Gesellschafter*in, Prokurist*in, Geschäftsführer*in, Mitglied im Beirat
eines Unternehmens und Mitglied eines Stiftungskuratoriums.
- Bei Wahlen sind nur solche Mitglieder wählbar, die persönlich anwesend
sind oder ihre Kandidatur schriftlich dem Kreisvorstand erklärt haben.
- Bei einem Rücktritt von Kreisvorstandsmitgliedern und
Kreisausschussmitgliedern hat eine Neuwahl durch die nächstmögliche
Kreismitgliederversammlung zu erfolgen. Die Amtszeit der neu gewählten
Mitglieder entspricht der restlichen Amtszeit des zurückgetretenen
Mitglieds.
- Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden.
- Jede*r Stimmberechtigte hat die Stimmenzahl in Höhe der zu vergebenden
Ämter/Mandate, jedoch maximal die Anzahl der Kandidierenden.
- Pro Kandidat*in kann nur eine Stimme vergeben werden.
- Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält.
- Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer die
meisten Stimmen auf sich vereinigt und dabei mindestens ein Drittel aller
abgegebenen Stimmen erhält. Stehen nicht mehr Kandidierende zur Verfügung
als Ämter/Mandate zu vergeben sind, so ist auch im zweiten Wahlgang die
absolute Mehrheit erforderlich.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§17 Urabstimmung
- Zu grundsätzlichen Fragen der Politik von Bündnis 90/Die Grünen,
insbesondere zu Programm und Satzung können Urabstimmungen durchgeführt
werden.
- Die Urabstimmung findet statt auf Antrag von 10 Prozent der Mitglieder des
Kreisverbandes oder auf Antrag der Kreismitgliederversammlung, wenn der
Antrag auf Urabstimmung vorher als Tagungsordnungspunkt allen Mitgliedern
bekannt gemacht worden ist.
- Ein einmal urabgestimmter Inhalt kann erst nach Ablauf eines Jahres erneut
Gegenstand einer Urabstimmung sein. Die Aufhebung einer durch Urabstimmung
gefällten Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ist innerhalb des
ersten Jahres nach Beschlussfassung nicht möglich.
- Das Verfahren regelt das Urabstimmungsstatut von Bündnis 90 / Die Grünen
Baden-Württemberg.
§18 Satzungsänderung
Vorschläge für Satzungsänderungen sind allen Mitgliedern 14 Tage vorher per E-
Mail oder auf Wunsch schriftlich mitzuteilen. Die Satzungsänderungen werden von
der Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit oder per Urabstimmung
beschlossen. Dabei muss das Quorum nach §20 erfüllt werden.
§19 Protokoll und Einladungen
- Über Kreismitgliederversammlungen sind Beschlussprotokolle zu führen.
- Einladungen zu allen Parteiveranstaltungen - außer der
Jahreshauptversammlung - erfolgen im Regelfall per E-Mail und nur auf
besonderen, schriftlich erklärten Wunsch eines Mitgliedes per Post.
- Mitglieder, die nicht schriftlich den Wunsch auf postalische Einladung
erklärt haben, müssen selbständig dafür Sorge tragen, dass Ihnen
Einladungs-E-Mails (rechtzeitig) zur Kenntnis gelangen. Insbesondere sind
die Mitglieder verpflichtet dem Kreisverband die jeweils aktuelle und
funktionierende E-Mail-Adresse mitzuteilen.
§20 Beschlussfähigkeit
- Bei Kreismitgliederversammlungen gilt ein Quorum (Anteil der Mitglieder,
die zur Beschlussfassung notwendig sind) von 5%, bei Urabstimmungen gilt
ein Quorum von 15%.
- Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung gilt diese
weiter, solange sie nicht berechtigt angezweifelt wird.
§21 Auflösung
- Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet eine Urabstimmung.
- Hierbei ist jedem Mitglied der Sachverhalt schriftlich zu erläutern und
ein entsprechender Stimmschein zuzusenden. Es entscheidet die Mehrheit der
innerhalb von vier Wochen eingehenden Stimmscheine.
- Über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung entscheidet die
letzte Mitgliederversammlung. Es ist für einen Zweck der ökologischen
Bewegung zu verwenden. Die Liquidation des Vermögens obliegt dem Vorstand.
§22 Regelungsfragen
Soweit diese Satzung keine Regelungen enthält, gilt die Satzung der
Landespartei. Bei widersprüchlichen Regelungen gilt die Landessatzung.
§23 Inkrafttreten
Diese Fassung der Satzung tritt am 01.12.2004 in Kraft und löst die bisherige
Satzung vom 26.07.1983 ab. Die Satzung wurde am 29.11.2007, am 18.10.2012, am
7.10.2014, am 02.05.2018, am 04.06.2021 und erneut am 23.07.2022 von der
Mitgliederversammlung geändert.
Änderungsanträge
- S1 (Kreisvorstand (dort beschlossen am: 26.06.2023), Eingereicht)
- S2 (Kreisvorstand (dort beschlossen am: 26.06.2023), Eingereicht)
- S3 (Kreisvorstand (dort beschlossen am: 26.06.2023), Eingereicht)
- S4 (Kreisvorstand (dort beschlossen am: 26.06.2023), Eingereicht)
- S5 (Kreisvorstand Mannheim (dort beschlossen am: 26.06.2023), Eingereicht)